Pflege
Wer dauerhaft auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, hat möglicherweise Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet je nach Grad des Hilfebedarfs zwischen drei Pflegestufen mit jeweils unterschiedlichen Leistungshöhen.
Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt durch Gutachter der Krankenkassen. Der Pflegebedürftige muss dazu lediglich einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.
Berücksichtigt wird der Hilfebedarf bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der sogenannten Grundpflege, also Hilfen bei der Körperpflege, beim Anziehen, der Ernährung und der Mobilität. Aber auch die hauswirtschaftliche Versorgung wird berücksichtigt. Für einen Anspruch auf Pflegestufe 1 muss der tägliche Hilfebedarf mindestens 1,5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. Pflegestufe 2 setzt einen täglichen Hilfebedarf von drei Stunden voraus, bei dem zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Der Anspruch auf Pflegestufe 3 besteht bei fünf Stunden täglich, von denen vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Kritiker bemängeln immer wieder die rigide Einstufungspolitik der Krankenkassen. Aus falschem Stolz würden viele Senioren während der Begutachtung Defizite überspielen. Am Ende führt das häufig zu einer geringeren oder gar keinen Pflegestufe. Experten raten deshalb, über mehrer Wochen ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, in dem minutiös jede benötigte Hilfe notiert wird. Dieses sollte dem Gutachter dann vorgelegt werden. Selbstverständlich ist auch ein Widerspruch gegen einen negativen Bescheid immer möglich.
Viele Wohlfahrtsverbände und auch Krankenkassen bieten inzwischen eine kostenlose Pflegeberatung an.
Weitere Informationen:
www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xi.htm
www.netdoktor.de/Gesund-Leben/Alter+Pflege/Pflegefall/Pflegestufen-6183.html
www.awo-pflegeberater.de
www.aok.de




